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Das Reglement |
Inhaltsverzeichnis: |
1)
Allgemeine Beschlüsse
2)
Der Transportunternehmer
3)
Der Passagier
4)
Das Gepäck
5)
Die Fahrkarte
6)
Buchung und Vorverkauf der Fahrkarten
7)
Rückgabe der Fahrkarte
8)
Die
Preisliste
9)
Reklamation
10)
Schlusswort
11) Kontakt
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1111
Allgemeine Beschlüsse: |
1.1.
Die
vorgelegten Beschlüsse bilden ein Reglement gemäß des Artikels Nr. 4
des Transportgesetzes, das die Bedienungsbedingungen der Reisenden,
die Zollbedingungen und die Bedingungen der Beförderung von Personen
und Sachen bestimmt.
1.2.
Die
Beschlüsse des Reglements werden bei den Lizenz- und
Internationalbeförderungen von Passagieren angewandt, die von
Partnerfirmen getan werden.
1.3.
Der
Fahrkartenverkauf wird im Agentennetz des Transportunternehmers
durchgeführt.
1.4.
Unter den im Reglement benutzten Bezeichnungen versteht man:
a)
der
Transportunternehmer – ein Unternehmen, das die Personenbeförderung
aufgrund der Lizenz für das Führen der Personenbeförderung,
durchführt;
b)
der
Passagier – eine Person, die die Dienstleistungen der Beförderung
aufgrund einer gültigen Fahrkarte benutzt;
c)
das
Gepäck – die von dem Passagier ins Fahrzeug mitgenommene Sachen;
d)
die
Fahrkarte – ein Dokument, das die bestimmte Person zur Beförderung
auf der bestimmten Strecke, in dem bestimmten Termin und zu dem
bestimmten Preis für die Fahrt beauftragt;
e)
die
Preisliste – aktuelle Fahrkartenpreise für die Fahrt, Informationen
über bestimmten Ermäßigungen und über Gepäckgebühren.
INHALTSVERZEICHNIS
PERSONENTRANSPORT
HAUPTSEITE |
1122
Der
Transportunternehmer: |
2.1.
Der
Transportunternehmer ist verpflichtet:
a)
die
Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks auf den angewiesenen
Platz zu realisieren;
b)
den
Passagieren sowohl entsprechende Sicherheitsumstände und hygienische
Umstände als auch den Komfort und die angemessene Bedienung
gewährleisten;
c)
für
ein Ersatzfahrzeug im Fall einer Fahrzeugpanne, wenn die weitere
Fahrt unmöglich ist, sorgen;
2.2.
Der
Transportunternehmer geht die Verpflichtung ein, sich alle Mühe zu
geben, den Passagier und sein Gepäck zu der bestimmten Zeit, falls
die gekennzeichnet wurde, zu befördern. Die Abfahrt- und
Ankunftszeit kann verändert werden, ist nicht garantiert und ist
kein Teil des Beförderungsvertrags.
2.3.
Der
Transportunternehmer haftet weder für Verspätungen oder Abrufen der
Fahrten aufgrund der, die höhere Gewalt begründenden Umstände (z.B.
Schließen der Grenzen, Naturkatastrophen, Verhinderungen im
Straßenverkehr oder an dem Grenzübergang, usw.), noch für die daraus
entstandenen nicht genauer definierten Folgen.
2.4.
In
der Not kann der Transportunternehmer die bestimmten
Beförderungsauftragnehmer oder das Fahrzeug ändern, er kann auch in
Ausnahmesituationen den Ausstiegplatz der Passagiere ändern.
2.5.
Der
Transportunternehmer hat das Recht zum Absagen der Möglichkeit zur
Teilnahme an der Fahrt im Fahrzeug oder zum Absagen der weiteren
Fahrt ohne dem Passagier die Reisekosten zurückzugeben für den Fall,
dass der Passagier:
a)
sich
nicht an die Bedingungen des Beförderungsvertrags hält;
b)
sich
im Zustand, der vom Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum zeugt,
befindet;
c)
sich
im Zustand, der von einer Krankheit zeugt, befindet, und die Folgen
der Krankheit die anderen Passagiere gefährden können;
d)
sich
lästig für andere Passagiere benimmt;
e)
die
für den Grenzübergang nötigen Unterlagen nicht dabei hat oder sich
an die Zoll- und Devisenvorschriften nicht hält, oder er von den
Einwanderungsorganen nicht ins Land reingelassen worden ist;
f)
Waren befördert, die im Bezug auf ihre Anzahl oder Art eine längere
Zollabfertigung benötigen und dadurch eine Verspätung bei der
Zollabfertigung des Fahrzeuges verursachen können;
2.6.
Der
Transportunternehmer behält das Recht vor zur Absage der Beförderung
und zum Behalten der Fahrkarte der Person, die entweder den Besitz
der Fahrkarte wider des geltenden Rechtes, bzw. der Vorschriften des
Transportunternehmers erworben hat, oder die nicht im Stande ist zu
beweisen, dass sie diejenige Person ist, deren Personalangeben an
der Fahrkarte zu lesen sind.
2.7.
Der
Transportunternehmer haftet nicht für eine irreführende Angabe der
Adresse des Passagiers und behält das Recht zur Rückkehr dieser
Person – unter der Bedingung, dass es im Fahrzeug einen freien Platz
gibt vor.
INHALTSVERZEICHNIS
PERSONENTRANSPORT
HAUPTSEITE |
1133
Der
Passagier: |
3.1.
Der
Passagier ist verpflichtet:
a)
eine
gültige Fahrkarte, einen gültigen Pass und andere erforderliche
Dokumente und Bescheinigungen, die nötig für die Reise sind, dabei
zu haben;
b)
auf
der Stelle der angegebenen Adresse in der angegebenen Zeit, am
Reisetag auf den Transportunternehmer zu warten;
c)
dem
Transportunternehmer/Fahrer eine gültige Fahrkarte zu zeigen;
d)
das
Gepäck im angewiesenen Platz abzugeben, nachdem er eine Zahlung für
das zusätzliche Gepäck geleistet hatte;
e)
sich
an die Anweisungen des Fahrzeugteams zu halten;
f)
auf
Aufforderung der berechtigten Grenz- und Zolldienste die
erforderlichen Unterlagen zu zeigen;
g)
eine
genaue Adresse: Postleitzahl, Straße, Hausnummer, Ortschaft, Land in
der Sprache des Ziellandes anzugeben;
3.2.
Wenn
die Vorschriften des Ziellandes und der Transistorländer nicht
anders entscheiden, müssen die Kinder bis zu dem 12. Lebensjahr in
Pflege von einer erwachsenen Person reisen. Im Alter von 12 bis 16
können die Kinder alleine reisen, müssen aber eine notarielle von
beiden Eltern, bzw. Pflegeeltern unterschriebene Reiseerlaubnis
dafür haben.
3.3.
Wartet der Passagier nicht am Reisetag an Ort und Stelle der
angegebenen Adresse, in der angegebenen Zeit, heißt es, er
verzichtet auf die Reise.
3.4.
Der
Reisende ist verpflichtet, den Sicherheitsgürtel zu zuschnallen.
3.5.
Im
Fahrzeug ist Rauchen und Alkoholkonsum verboten.
3.6.
Der
Passagier ist verpflichtet, sich in den Pausen an die vorher
angegebene Zeit der Rückkehr von der Pause ins Fahrzeug zu halten
und er sollte wegen seiner Vernachlässigung keine Verspätung der
Abfahrt und keine Notwendigkeit zu einer Suchaktion verursachen.
3.7.
Der
Passagier ist gegen Unglücksfälle versichert. Diese Versicherung
gilt nur in den Situationen, die im Fahrzeug stattgefunden haben.
Sämtliche Schaden verursachenden Ereignisse, die außerhalb des
Fahrzeuges passiert sind, werden mit dieser Versicherung nicht
umgefasst.
3.8.
Der
Passagier haftet für alle Schäden, die er dem Transportunternehmer
und anderen Reisenden angetan hat.
INHALTSVERZEICHNIS
PERSONENTRANSPORT
HAUPTSEITE
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1144
Das Gepäck: |
4.1.
Der
Passagier hat das Recht, zwei Gepäckstücke ohne Zahlung mitzunehmen:
a)
Das
Hauptgepäckstück, das im Kofferraum transportiert wird, darf die
Masse 55x80 und 25 kg Gewicht nicht überschreiten,
b)
eine
Handtasche (Gewicht bis 5 kg);
4.2.
Die
Handtaschengröße darf die Masse, die es ermöglicht, sie unter den
Sitz zu legen, nicht überschreiten. Die Handtaschenmasse sollte auch
die Reisefreiheit der anderen Passagiere nicht erschweren.
4.3.
Ein
Gepäck, das die oben genannte Größe überschreitet, wird als
Mehrgepäck gesehen und kann nur gegen zusätzliche Zahlung
transportiert werden.
4.4.
Der
Passagier hat das Recht ein zweites Hauptgepäckstück gegen Zahlung
mitzunehmen, wobei das Gesamtgewicht der beiden Gepäckstücke die
Masse von 35 kg nicht überschreiten darf.
4.5.
Der
Transportunternehmer hat das Recht, das Gepäck nicht ins Fahrzeug
anzunehmen, falls es die Anforderungen des vorliegenden Reglements
nicht erfüllt.
4.6.
Es
wird nicht gestattet, sowohl ein solches Gepäck mitzunehmen, als
auch solche Gegenstände dabei zu haben, die die Sicherheit anderer
Reisenden oder des Fährmannes gefährden und den Reisenden
Ungelegenheiten bereiten können.
4.7.
Ob
das Mehrgepäck ins Fahrzeug mitgenommen wird, entscheidet jedes Mal
das Fahrzeugsteam.
4.8.
Der
Transportunternehmer haftet nicht sowohl für das Gepäckstück, das
sich außerhalb des Kofferraumes befindet, als auch für die
Handtasche.
4.9.
Jedes Gepäckstück, das im Kofferraum befördert wird, sollte mit
einem stabilen Überhang mit Namen und Adresse des Reisenden darauf
gekennzeichnet werden.
4.10.
Es
ist verboten, Sachen zu befördern, derer Beförderung aufgrund
anderer Vorschriften verboten ist.
4.11.
Der
Transportunternehmer kann im Fall einer begründeten Verdächtigung
überprüfen, ob der Inhalt des Gepäcks nicht gegen die oben genannten
Bedingungen verstößt.
4.12.
Ein
Gepäckstück, das man keiner bestimmten Person zuschreiben kann, kann
von dem Fahrzeugsteam aus dem Fahrzeug entfernt werden.
4.13.
Der
Passagier haftet vor den Grenzdiensten für seine Handtasche, die
direkt am im Fahrzeug besetzten Platz, d.h. vor, unter, neben, bzw.
hinter dem Sitz oder auch auf dem Gepäckregal über dem Sitz gelegt
wird.
4.14.
Transport von Tieren wird im Fahrzeug nicht gestattet.
4.15.
Die
Anzahlung für das Mehrgepäck, die von 20 – 100 PLN (Zloty), je nach
der Gepäckgröße beträgt, wird vom Fahrzeugsteam einkassiert.
INHALTSVERZEICHNIS
PERSONENTRANSPORT
HAUPTSEITE
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1155
Die
Fahrkarte: |
5.1.
Die
Unterlage, die zur Reise berechtigt, ist eine gültige Fahrkarte.
5.2.
Die
Fahrkarte wird von einem Agenten des Transportunternehmers
herausgestellt.
5.3.
Die
Fahrkartensorten:
a)
eine
Hinfahrkarte – eine Fahrkarte, die mit einem bestimmten
Abfahrtsdatum gekennzeichnet ist, berechtigt zu einer Hinbeförderung
aus dem Platz, wo die Reise beginnt, bis zum Platz, wo die Reise
endet;
b)
eine
geschlossene Hin- und Rückfahrkarte (datiert) – eine Fahrkarte, die
zu einer Hin- und Rückfahrt mit einem bestimmten Datum berechtigt.
Die Fahrkarte ist anfangs des ersten Reisetags zwei Monate gültig
(entscheidet das Datum des Reiseanfangs, das in die Fahrkarte
hineingeschrieben worden ist);
c)
eine
offene Hin- und Rückfahrkarte („open“) - eine Fahrkarte, die zu
einer Hin- und Rückfahrt berechtigt, das Datum der Rückkehr bestimmt
hier der Reisende in einem für ihn beliebig gewählten Termin. Die
Fahrkarte „open“ ist anfangs des ersten Reisetags zwei Monate gültig
(entscheidet das Datum des Reiseanfangs, das in die Fahrkarte
hineingeschrieben worden ist). Der Rückfahrtstermin sollte
telefonisch oder im von dem Transportunternehmer bestimmten Ort
angegeben werden. Die Reservierung für den angegebenen Termin wird
angemessen der im Fahrzeug freien Plätze gemacht.
5.4.
Die
Fahrkarte sollte enthalten:
a)
den
Vor- und Nachnamen des Inhabers, der sich mit der Fahrkarte während
der Fahrt ausweist;
b)
den
Namen des Transportunternehmers – des Verkäufers;
c)
die
Anzahlungsquote;
d)
das
Siegel des Büros (des Agenten), wo die Fahrkarte gekauft wurde;
5.5.
Veränderungen an der Fahrkarte:
a)
sämtliche Veränderungen an der Fahrkarte kann man an ihrem
Einkaufsplatz machen, bei den Agenten des Transportunternehmers, in
ausländischen Partnerbüros, in Ausnahmefällen auch in der
reservierungszentrale des Transportunternehmers;
b)
die
Änderung des Reisetags kann spätestens in vier Werktagen vor dem
geplanten Reisetag;
c)
die
Fahrkarte darf nicht anderen Personen übergeben werden, ohne an der
Fahrkarte die Angeben ihres Besitzers zu ändern. Diese Veränderungen
kann das Verkaufsbüro tun, nachdem es eine Erlaubnis des
Transportunternehmers bekam;
d)
sämtliche Veränderungen sollten mit einem Siegel und mit einer
Unterschrift des Fahrkartenverkäufers versehen werden, wenn sich der
Passagier nicht mit diesen Formalitäten aufhält, kann das die
Verlust der Gültigkeit der Fahrkarte verursachen;
e)
am
Reisetag werden keine Veränderungen an der Fahrkarte gemacht;
f)
die
Zahlungen, die mit Veränderungen an der Fahrkarte verbunden sind,
sind bei den Agenten des Transportunternehmers angegeben;
5.6.
Irgendwelche Zerstörung der Fahrkarte (Vergießen, Zerquetschung),
die das Lesen der Angaben an der Fahrkarte unmöglich macht,
verursacht den Verlust der Gültigkeit der Fahrkarte.
INHALTSVERZEICHNIS
PERSONENTRANSPORT
HAUPTSEITE
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1166
Buchung und Vorverkauf der Fahrkarten: |
6.1.
Der
Vorverkauf ist frühestens in einem Monat vor dem geplanten Reisetag
möglich;
6.2.
Im
Verkaufsnetz des Transportunternehmers führt man keine Reservierung
der Plätze, ohne eine Fahrkarte zu kaufen;
6.3.
Genaue Informationen über Zahlungen und über Reservierungsorten der
offenen Fahrkarten („open“) befinden sich in den
Fahrkartenverkaufspunkten und bei dem Fahrzeugsteam.
INHALTSVERZEICHNIS
PERSONENTRANSPORT
HAUPTSEITE
|
1177
Rückgabe der Fahrkarte: |
7.1.
Die
Fahrkarte kann im Verkaufspunkt zurückgegeben werden unter der
Bedingung, dass der Vordruck der Fahrkarte nicht beschädigt wurde
und man hat dazu den Kassenzettel beigefügt (falls der Verkauf mit
Gebrauch einer Fiskalkasse gemacht wurde);
7.2.
Der
Verzicht auf die Fahrt mit einem 10% -igen Abzug des
Fahrkartenpreises kann bis zu vier Tagen vor dem Reisetag folgen. Im
Fall eines späteren (als vier Tage) Verzichtes beträgt der Abzug 50%
des Fahrkartenpreises. Eine Ausnahme bilden diejenigen Gruppen, für
die man individuelle Regeln bestimmt. Die Rückgabe des Betrags wird
an der Kasse, wo die Fahrkarte gekauft wurde, getan.
7.3.
Für
den Fall, dass die eine Richtung der Hin- und Rückfahrkarte nicht
gebraucht wurde, wird die Differenz der Preise einer Hin- und
Rückfahrkarte und einer Hinfahrkarte zurückgegeben, wobei die Regeln
vom Punkt 7.2. beibehalten werden.
7.4.
Die
Rückgabe des Betrags für eine kürzere als die Einwegfahrt Strecke
wird nicht ausgezahlt, und auch für den Fall, dass der Reisende
wegen seiner Schuld vom Fahrzeug entfernt wurde.
7.5.
Die
Rückgabe des Betrags wird nicht ausgezahlt, für den Fall, dass:
a)
die
Fahrkarte zerstört wurde, so dass es unmöglich ist, sie zu
identifizieren,
b)
die
Fahrkarte verloren, gestohlen wurde,
c)
die
Fahrkarte nicht benutzt wurde, wenn der Verzicht auf die Reise am
Reisetag erklärt worden ist,
d)
die
Fahrkarte nicht benutzt wurde, nachdem seine Gültigkeitsdauer
vergangen war,
e)
an
der Fahrkarte Veränderungen gemacht wurden, sie werden nämlich mit
einem 15% -igen Abzug getan;
7.6.
Es
werden keine Kosten von dem gezahlten Fahrkartenpreis abgezogen,
wenn der Rücktritt vom Vertrag des Reisenden wegen des
Transportunternehmers geschieht.
INHALTSVERZEICHNIS
PERSONENTRANSPORT
HAUPTSEITE
|
1188
Die
Preisliste: |
8.1.
Der
Preis der Fahrkarten wird auf Grund der am Verkaufstag geltenden
Preisliste bestimmt. Die in Polen gekauften Fahrkarten werden in
Zlotys bezahlt, und die im Ausland gekauften Fahrkarten werden in
der Währung des Landes, wo die Fahrkarte gekauft wurde, und auf
Grund der Preislisten, die im Verkaufspunkten, bzw. beim
Fahrzeugteam zugänglich sind, bezahlt.
INHALTSVERZEICHNIS
PERSONENTRANSPORT
HAUPTSEITE
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1199
Reklamation: |
9.1.
Sämtliche mit der Realisierung des Beförderungsvertrags verbundenen
Reklamationen sollte man brieflich, per E-Mail oder durch
Vermittlung von dem Agenten, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde an
die Adresse des Transportunternehmers richten.
9.2.
Die
Reklamationen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem
bestandenen Umstand, der das Objekt der Reklamation ist vorgelegt
werden. Bei der Anmeldung der Reklamation ist es nötig, bestandene
Umstände, Bemerkungen, eventuell ertragene Schäden und damit
verbundene Ansprüche, usw. zu beschreiben. Zu jeder
Reklamationsanmeldung sollte man die Fahrkarte, bzw. ihre Kopie
beifügen. Die Reklamationen werden in einer Frist von einem Monat
von dem Transportunternehmer überprüft.
9.3.
Bei
Personen- und Gepäckschäden ist der Passagier berechtigt,
Reklamationen vorzulegen und Ansprüche zu erheben, in den
Ausnahmefällen ist dazu der Rechtsvertreter des Passagiers
berechtigt.
9.4.
Reklamationen, die das im Kofferraum transportierte Gepäck
betreffen, kann man nur im Moment seiner Rückgabe direkt der Person,
die es zurückgibt, vorlegen. Die Tatsache einer Reklamation sollte
von dem Fahrzeugteam an der Fahrkarte des Passagiers bestätigt
werden.
9.5.
Ein
von dem Passagier nicht zurückgenommenes Gepäckstück wird zur
Aufbewahrung für die Zeitlange bis zu zwei Monaten übergeben, wenn
es keine verderbenden Mittel enthält. Die Kosten der Aufbewahrung
werden von dem Reisenden getragen. Wenn sich der Passagier nicht in
dem oben genannten Termin meldet, wird der Inhalt des Gepäckstückes
mehr geboten oder auf andere Ziele übergeben.
9.6.
Der
Transportunternehmer haftet nicht für die von dem Passagier
zufälligerweise im Fahrzeug gelassenen Sachen.
9.7.
Im
Fall des Verlusts eines Gepäckstückes aus Schuld des
Transportunternehmers beträgt der maximale Versicherungsbetrag
1.000,00 PLN (Zloty) oder Gegenwert dieses Betrags in EURO. Ein
Gepäckstück, das mehr als 1.000,00 Zloty wert ist, sollte von dem
Passagier zusätzlich auf seine Kosten versichert werden.
INHALTSVERZEICHNIS
PERSONENTRANSPORT
HAUPTSEITE
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11010
Schlusswort: |
10.1.
Im
von diesem Reglement ungeregelten Bereich gelten folgende
Vorschriften:
a)
das
Gesetz vom 15. November 1984 des Transportgesetzes (das Gesetzbuch
aus dem Jahr 2000, Nr. 50, Paragraph 601; mit späteren Änderungen);
b)
das
Gesetz vom 23. April 1964 des Zivilrechts (das Gesetzbuch aus dem
Jahr 1964, Nr. 16, Paragraph 93; mit späteren Änderungen).
10.2.
Die
Beschlüsse des vorgelegten Reglements kommen am 1.4.2004 in Kraft.
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