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Das Reglement

Inhaltsverzeichnis:

 1)   Allgemeine Beschlüsse
 2)   Der Transportunternehmer
 3)   Der Passagier
 4)   Das Gepäck
 5)   Die Fahrkarte
 6)   Buchung und Vorverkauf der Fahrkarten
 7)   Rückgabe der Fahrkarte
 8)   Die Preisliste
 9)   Reklamation
10)  Schlusswort
11)  Kontakt
 

1111 Allgemeine Beschlüsse:

1.1. Die vorgelegten Beschlüsse bilden ein Reglement gemäß des Artikels Nr. 4 des Transportgesetzes, das die Bedienungsbedingungen der Reisenden, die Zollbedingungen und die Bedingungen der Beförderung von Personen und Sachen bestimmt.
1.2. Die Beschlüsse des Reglements werden bei den Lizenz- und Internationalbeförderungen von Passagieren angewandt, die von Partnerfirmen getan werden.
1.3. Der Fahrkartenverkauf wird im Agentennetz des Transportunternehmers durchgeführt.
1.4. Unter den im Reglement benutzten Bezeichnungen versteht man:

a)
der Transportunternehmer – ein Unternehmen, das die Personenbeförderung aufgrund der Lizenz für das Führen der Personenbeförderung, durchführt;
b) der Passagier – eine Person, die die Dienstleistungen der Beförderung aufgrund einer gültigen Fahrkarte benutzt;
c) das Gepäck – die von dem Passagier ins Fahrzeug mitgenommene Sachen;
d) die Fahrkarte – ein Dokument, das die bestimmte Person zur Beförderung auf der bestimmten Strecke, in dem bestimmten Termin und zu dem bestimmten Preis für die Fahrt beauftragt;
e) die Preisliste – aktuelle Fahrkartenpreise für die Fahrt, Informationen über bestimmten Ermäßigungen und über Gepäckgebühren.

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1122 Der Transportunternehmer:

2.1. Der Transportunternehmer ist verpflichtet:

a) die Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks auf den angewiesenen Platz zu realisieren;
b) den Passagieren sowohl entsprechende Sicherheitsumstände und hygienische Umstände als auch den Komfort und die angemessene Bedienung gewährleisten;
c) für ein Ersatzfahrzeug im Fall einer Fahrzeugpanne, wenn die weitere Fahrt unmöglich ist, sorgen;

2.2. Der Transportunternehmer geht die Verpflichtung ein, sich alle Mühe zu geben, den Passagier und sein Gepäck zu der bestimmten Zeit, falls die gekennzeichnet wurde, zu befördern. Die Abfahrt- und Ankunftszeit kann verändert werden, ist nicht garantiert und ist kein Teil des Beförderungsvertrags.
2.3. Der Transportunternehmer haftet weder für Verspätungen oder Abrufen der Fahrten aufgrund der, die höhere Gewalt begründenden Umstände (z.B. Schließen der Grenzen, Naturkatastrophen, Verhinderungen im Straßenverkehr oder an dem Grenzübergang, usw.), noch für die daraus entstandenen nicht genauer definierten Folgen.
2.4. In der Not kann der Transportunternehmer die bestimmten Beförderungsauftragnehmer oder das Fahrzeug ändern, er kann auch in Ausnahmesituationen den Ausstiegplatz der Passagiere ändern.
2.5. Der Transportunternehmer hat das Recht zum Absagen der Möglichkeit zur Teilnahme an der Fahrt im Fahrzeug oder zum Absagen der weiteren Fahrt ohne dem Passagier die Reisekosten zurückzugeben für den Fall, dass der Passagier:

a) sich nicht an die Bedingungen des Beförderungsvertrags hält;
b) sich im Zustand, der vom Alkohol-  bzw. Rauschmittelkonsum zeugt, befindet;
c) sich im Zustand, der von einer Krankheit zeugt, befindet, und die Folgen der Krankheit die anderen Passagiere gefährden können;
d) sich lästig für andere Passagiere benimmt;
e) die für den Grenzübergang nötigen Unterlagen nicht dabei hat oder sich an die Zoll- und Devisenvorschriften nicht hält, oder er von den Einwanderungsorganen nicht ins Land reingelassen worden ist;
f) Waren befördert, die im Bezug auf ihre Anzahl oder Art eine längere Zollabfertigung benötigen und dadurch eine Verspätung bei der Zollabfertigung des Fahrzeuges verursachen können;

2.6. Der Transportunternehmer behält das Recht vor zur Absage der Beförderung und zum Behalten der Fahrkarte der Person, die entweder den Besitz der Fahrkarte wider des geltenden Rechtes, bzw. der Vorschriften des Transportunternehmers erworben hat, oder die nicht im Stande ist zu beweisen, dass sie diejenige Person ist, deren Personalangeben an der Fahrkarte zu lesen sind.
2.7. Der Transportunternehmer haftet nicht für eine irreführende Angabe der Adresse des Passagiers und behält das Recht zur Rückkehr dieser Person – unter der Bedingung, dass es im Fahrzeug einen freien Platz gibt vor.

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1133 Der Passagier:

3.1. Der Passagier ist verpflichtet:

a) eine gültige Fahrkarte, einen gültigen Pass und andere erforderliche Dokumente und Bescheinigungen, die nötig für die Reise sind, dabei zu haben;
b) auf der Stelle der angegebenen Adresse in der angegebenen Zeit, am Reisetag auf den Transportunternehmer zu warten;
c) dem Transportunternehmer/Fahrer eine gültige Fahrkarte zu zeigen;
d) das Gepäck im angewiesenen Platz abzugeben, nachdem er eine Zahlung für das zusätzliche Gepäck geleistet hatte;
e) sich an die Anweisungen des Fahrzeugteams zu halten;
f) auf Aufforderung der berechtigten Grenz- und Zolldienste die erforderlichen Unterlagen zu zeigen;
g) eine genaue Adresse: Postleitzahl, Straße, Hausnummer, Ortschaft, Land in der Sprache des Ziellandes anzugeben;

3.2. Wenn die Vorschriften des Ziellandes und der Transistorländer nicht anders entscheiden, müssen die Kinder bis zu dem 12. Lebensjahr in Pflege von einer erwachsenen Person reisen. Im Alter von 12 bis 16 können die Kinder alleine reisen, müssen aber eine notarielle von beiden Eltern, bzw. Pflegeeltern unterschriebene Reiseerlaubnis dafür haben.
3.3. Wartet der Passagier nicht am Reisetag an Ort und Stelle der angegebenen Adresse, in der angegebenen Zeit, heißt es, er verzichtet auf die Reise.
3.4. Der Reisende ist verpflichtet, den Sicherheitsgürtel zu zuschnallen.
3.5. Im Fahrzeug ist Rauchen und Alkoholkonsum verboten.
3.6. Der Passagier ist verpflichtet, sich in den Pausen an die vorher angegebene Zeit der Rückkehr von der Pause ins Fahrzeug zu halten und er sollte wegen seiner Vernachlässigung keine Verspätung der Abfahrt und keine Notwendigkeit zu einer Suchaktion verursachen.
3.7. Der Passagier ist gegen Unglücksfälle versichert. Diese Versicherung gilt nur in den Situationen, die im Fahrzeug stattgefunden haben. Sämtliche Schaden verursachenden Ereignisse, die außerhalb des Fahrzeuges passiert sind, werden mit dieser Versicherung nicht umgefasst.
3.8. Der Passagier haftet für alle Schäden, die er dem Transportunternehmer und anderen Reisenden angetan hat.

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1144 Das Gepäck:

4.1. Der Passagier hat das Recht, zwei Gepäckstücke ohne Zahlung mitzunehmen:

a) Das Hauptgepäckstück, das im Kofferraum transportiert wird, darf die Masse 55x80 und 25 kg Gewicht nicht überschreiten,
b) eine Handtasche (Gewicht bis 5 kg);

4.2. Die Handtaschengröße darf die Masse, die es ermöglicht, sie unter den Sitz zu legen, nicht überschreiten. Die Handtaschenmasse sollte auch die Reisefreiheit der anderen Passagiere nicht erschweren.
4.3. Ein Gepäck, das die oben genannte Größe überschreitet, wird als Mehrgepäck gesehen und kann nur gegen zusätzliche Zahlung transportiert werden.
4.4. Der Passagier hat das Recht ein zweites Hauptgepäckstück gegen Zahlung mitzunehmen, wobei das Gesamtgewicht der beiden Gepäckstücke die Masse von 35 kg nicht überschreiten darf.
4.5. Der Transportunternehmer hat das Recht, das Gepäck nicht ins Fahrzeug anzunehmen, falls es die Anforderungen des vorliegenden Reglements nicht erfüllt.
4.6. Es wird nicht gestattet, sowohl ein solches Gepäck mitzunehmen, als auch solche Gegenstände dabei zu haben, die die Sicherheit anderer Reisenden oder des Fährmannes gefährden und den Reisenden Ungelegenheiten bereiten können.
4.7. Ob das Mehrgepäck ins Fahrzeug mitgenommen wird, entscheidet jedes Mal das Fahrzeugsteam.
4.8. Der Transportunternehmer haftet nicht sowohl für das Gepäckstück, das sich außerhalb des Kofferraumes befindet, als auch für die Handtasche.
4.9. Jedes Gepäckstück, das im Kofferraum befördert wird, sollte mit einem stabilen Überhang mit Namen und Adresse des Reisenden darauf gekennzeichnet werden.
4.10. Es ist verboten, Sachen zu befördern, derer Beförderung aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.
4.11. Der Transportunternehmer kann im Fall einer begründeten Verdächtigung überprüfen, ob der Inhalt des Gepäcks nicht gegen die oben genannten Bedingungen verstößt.
4.12. Ein Gepäckstück, das man keiner bestimmten Person zuschreiben kann, kann von dem Fahrzeugsteam aus dem Fahrzeug entfernt werden.
4.13. Der Passagier haftet vor den Grenzdiensten für seine Handtasche, die direkt am im Fahrzeug besetzten Platz, d.h. vor, unter, neben, bzw. hinter dem Sitz oder auch auf dem Gepäckregal über dem Sitz gelegt wird.
4.14. Transport von Tieren wird im Fahrzeug nicht gestattet.
4.15. Die Anzahlung für das Mehrgepäck, die von 20 – 100 PLN (Zloty), je nach der Gepäckgröße beträgt, wird vom Fahrzeugsteam einkassiert.

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1155 Die Fahrkarte:

5.1. Die Unterlage, die zur Reise berechtigt, ist eine gültige Fahrkarte.
5.2. Die Fahrkarte wird von einem Agenten des Transportunternehmers herausgestellt.
5.3. Die Fahrkartensorten:

a) eine Hinfahrkarte – eine Fahrkarte, die mit einem bestimmten Abfahrtsdatum gekennzeichnet ist, berechtigt zu einer Hinbeförderung aus dem Platz, wo die Reise beginnt, bis zum Platz, wo die Reise endet;
b) eine geschlossene Hin- und Rückfahrkarte (datiert) – eine Fahrkarte, die zu einer Hin- und Rückfahrt mit einem bestimmten Datum berechtigt. Die Fahrkarte ist anfangs des ersten Reisetags zwei Monate gültig (entscheidet das Datum des Reiseanfangs, das in die Fahrkarte hineingeschrieben worden ist);
c) eine offene Hin- und Rückfahrkarte („open“) - eine Fahrkarte, die zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigt, das Datum der Rückkehr bestimmt hier der Reisende in einem für ihn beliebig gewählten Termin. Die Fahrkarte „open“ ist anfangs des ersten Reisetags zwei Monate gültig (entscheidet das Datum des Reiseanfangs, das in die Fahrkarte hineingeschrieben worden ist). Der Rückfahrtstermin sollte telefonisch oder im von dem Transportunternehmer bestimmten Ort angegeben werden. Die Reservierung für den angegebenen Termin wird angemessen der im Fahrzeug freien Plätze gemacht.

5.4. Die Fahrkarte sollte enthalten:

a) den Vor- und Nachnamen des Inhabers, der sich mit der Fahrkarte während der Fahrt ausweist;
b) den Namen des Transportunternehmers – des Verkäufers;
c) die Anzahlungsquote;
d) das Siegel des Büros (des Agenten), wo die Fahrkarte gekauft wurde;

5.5. Veränderungen an der Fahrkarte:

a) sämtliche Veränderungen an der Fahrkarte kann man an ihrem Einkaufsplatz machen, bei den Agenten des Transportunternehmers, in ausländischen Partnerbüros, in Ausnahmefällen auch in der reservierungszentrale des Transportunternehmers;
b) die Änderung des Reisetags kann spätestens in vier Werktagen vor dem geplanten Reisetag;
c) die Fahrkarte darf nicht anderen Personen übergeben werden, ohne an der Fahrkarte die Angeben ihres Besitzers zu ändern. Diese Veränderungen kann das Verkaufsbüro tun, nachdem es eine Erlaubnis des Transportunternehmers bekam;
d) sämtliche Veränderungen sollten mit einem Siegel und mit einer Unterschrift des Fahrkartenverkäufers versehen werden, wenn sich der Passagier nicht mit diesen Formalitäten aufhält, kann das die Verlust der Gültigkeit der Fahrkarte verursachen;
e) am Reisetag werden keine Veränderungen an der Fahrkarte gemacht;
f) die Zahlungen, die mit Veränderungen an der Fahrkarte verbunden sind, sind bei den Agenten des Transportunternehmers angegeben;

5.6. Irgendwelche Zerstörung der Fahrkarte (Vergießen, Zerquetschung), die das Lesen der Angaben an der Fahrkarte unmöglich macht, verursacht den Verlust der Gültigkeit der Fahrkarte.

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1166 Buchung und Vorverkauf der Fahrkarten:

6.1. Der Vorverkauf ist frühestens in einem Monat vor dem geplanten Reisetag möglich;
6.2. Im Verkaufsnetz des Transportunternehmers führt man keine Reservierung der Plätze, ohne eine Fahrkarte zu kaufen;
6.3. Genaue Informationen über Zahlungen und über Reservierungsorten der offenen Fahrkarten („open“) befinden sich in den Fahrkartenverkaufspunkten und bei dem Fahrzeugsteam.

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1177 Rückgabe der Fahrkarte:

7.1. Die Fahrkarte kann im Verkaufspunkt zurückgegeben werden unter der Bedingung, dass der Vordruck der Fahrkarte nicht beschädigt wurde und man hat dazu den Kassenzettel beigefügt (falls der Verkauf mit Gebrauch einer Fiskalkasse gemacht wurde);
7.2. Der Verzicht auf die Fahrt mit einem 10% -igen Abzug des Fahrkartenpreises kann bis zu vier Tagen vor dem Reisetag folgen. Im Fall eines späteren (als vier Tage) Verzichtes beträgt der Abzug 50% des Fahrkartenpreises. Eine Ausnahme bilden diejenigen Gruppen, für die man individuelle Regeln bestimmt. Die Rückgabe des Betrags wird an der Kasse, wo die Fahrkarte gekauft wurde, getan.
7.3. Für den Fall, dass die eine Richtung der Hin- und Rückfahrkarte nicht gebraucht wurde, wird die Differenz der Preise einer Hin- und Rückfahrkarte und einer Hinfahrkarte zurückgegeben, wobei die Regeln vom Punkt 7.2. beibehalten werden.
7.4. Die Rückgabe des Betrags für eine kürzere als die Einwegfahrt Strecke wird nicht ausgezahlt, und auch für den Fall, dass der Reisende wegen seiner Schuld  vom Fahrzeug entfernt wurde.
7.5. Die Rückgabe des Betrags wird nicht ausgezahlt, für den Fall, dass:

a) die Fahrkarte zerstört wurde, so dass es unmöglich ist, sie zu identifizieren,
b) die Fahrkarte verloren, gestohlen wurde,
c) die Fahrkarte nicht benutzt wurde, wenn der Verzicht auf die Reise am Reisetag erklärt worden ist,
d) die Fahrkarte nicht benutzt wurde, nachdem seine Gültigkeitsdauer vergangen war,
e) an der Fahrkarte Veränderungen gemacht wurden, sie werden nämlich mit einem 15% -igen Abzug getan;

7.6. Es werden keine Kosten von dem gezahlten Fahrkartenpreis abgezogen, wenn der Rücktritt vom Vertrag des Reisenden wegen des Transportunternehmers geschieht.

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1188 Die Preisliste:

8.1. Der Preis der Fahrkarten wird auf Grund der am Verkaufstag geltenden Preisliste bestimmt. Die in Polen gekauften Fahrkarten werden in Zlotys bezahlt, und die im Ausland gekauften Fahrkarten werden in der Währung des Landes, wo die Fahrkarte gekauft wurde, und auf Grund der Preislisten, die im Verkaufspunkten, bzw. beim Fahrzeugteam zugänglich sind,  bezahlt.

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1199 Reklamation:

9.1. Sämtliche mit der Realisierung des Beförderungsvertrags verbundenen Reklamationen sollte man brieflich, per E-Mail oder durch Vermittlung von dem Agenten, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde an die Adresse des Transportunternehmers richten.
9.2. Die Reklamationen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem bestandenen Umstand, der das Objekt der Reklamation ist vorgelegt werden. Bei der Anmeldung der Reklamation ist es nötig, bestandene Umstände, Bemerkungen, eventuell ertragene Schäden und damit verbundene Ansprüche, usw. zu beschreiben. Zu jeder Reklamationsanmeldung sollte man die Fahrkarte, bzw. ihre Kopie beifügen. Die Reklamationen werden in einer Frist von einem Monat von dem Transportunternehmer überprüft.
9.3. Bei Personen- und Gepäckschäden ist der Passagier berechtigt, Reklamationen vorzulegen und Ansprüche zu erheben, in den Ausnahmefällen ist dazu der Rechtsvertreter des Passagiers berechtigt.
9.4. Reklamationen, die das im Kofferraum transportierte Gepäck betreffen, kann man nur im Moment seiner Rückgabe direkt der Person, die es zurückgibt, vorlegen. Die Tatsache einer Reklamation sollte von dem Fahrzeugteam an der Fahrkarte des Passagiers bestätigt werden.
9.5. Ein von dem Passagier nicht zurückgenommenes Gepäckstück wird zur Aufbewahrung für die Zeitlange bis zu zwei Monaten übergeben, wenn es keine verderbenden Mittel enthält. Die Kosten der Aufbewahrung werden von dem Reisenden getragen. Wenn sich der Passagier nicht in dem oben genannten Termin meldet, wird der Inhalt des Gepäckstückes mehr geboten oder auf andere Ziele übergeben.
9.6. Der Transportunternehmer haftet nicht für die von dem Passagier zufälligerweise im Fahrzeug gelassenen Sachen.
9.7. Im Fall des Verlusts eines Gepäckstückes aus Schuld des Transportunternehmers beträgt der maximale Versicherungsbetrag 1.000,00 PLN (Zloty) oder Gegenwert dieses Betrags in EURO. Ein Gepäckstück, das mehr als 1.000,00 Zloty wert ist, sollte von dem Passagier zusätzlich auf seine Kosten versichert werden.

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11010 Schlusswort:

10.1. Im von diesem Reglement ungeregelten Bereich gelten folgende Vorschriften:

a) das Gesetz vom 15. November 1984 des Transportgesetzes (das Gesetzbuch aus dem Jahr 2000, Nr. 50, Paragraph 601; mit späteren Änderungen);
b) das Gesetz vom 23. April 1964 des Zivilrechts (das Gesetzbuch aus dem Jahr 1964, Nr. 16, Paragraph 93; mit späteren Änderungen).

10.2. Die Beschlüsse des vorgelegten Reglements kommen am 1.4.2004 in Kraft.

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+ 48 (74) 851 33 50
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